Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Neuerungen in der Pflege ab 01. Januar 2025

Eine Pflegerin informiert eine ältere Frau im Rollstuhl über die Neuerungen in der Pflege ab Januar 2025

Finanzielle Entlastung für Pflegebedürftige und Angehörige

Ab dem 1. Januar 2025 ändern sich viele Bezüge in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie sollen vor allem die Situation für pflegebedürftige Versicherte und ihre Familien verbessern. Die Leistungen werden erhöht, um gestiegene Kosten auszugleichen und die finanziellen Belastungen für die Pflegebedürftigen zu senken.

Besonders der Leistungsbereich der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird flexibler und vereinfacht die Organisation der Pflege zuhause. Ab Mitte 2025 erleichtern unter anderem ein gemeinsames Jahresbudget und die Abschaffung der Vorpflegezeit die Inanspruchnahme der Pflegeleistungen.

Wir haben Ihnen hier alle wichtigen Änderungen zusammengefasst.

Höhere Leistungen in der häuslichen und vollstationären Pflege

Um die häusliche Pflege zu stärken, steigt das Pflegegeld auch 2025 an:

Pflegegrad 2        347 Euro (statt 332 Euro)
Pflegegrad 3        599 Euro (statt 573 Euro)
Pflegegrad 4        800 Euro (statt 765 Euro)
Pflegegrad 5        990 Euro (statt 947 Euro)

Auch die Pflegesachleistungen erhöhen sich:

Pflegegrad 2        796 Euro (statt 761 Euro)
Pflegegrad 3     1.497 Euro (statt 1.432 Euro)
Pflegegrad 4     1.859 Euro (statt 1.778 Euro)
Pflegegrad 5     2.299 Euro (statt 2.200 Euro)

Im Bereich der vollstationären Pflege bleiben die individuellen Zuschläge, die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlen, gleich. Diese belaufen sich auf:

  • 15 Prozent bei Einzug in die Einrichtung
  • 30 Prozent ab dem 13. Monat
  • 50 Prozent ab dem 25. Monat
  • 75 Prozent ab dem 37. Monat

Leistungsumfang für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1

Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt folgende Leistungen bei pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 1:

Flexible Nutzung der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Durch die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können pflegende Angehörige entlastet werden. Sie ermöglichen die vorübergehende Betreuung von Pflegebedürftigen, wenn die Hauptpflegeperson verhindert ist oder eine Auszeit benötigt.

Auch hier steigen die Beträge zum 1. Januar 2025 wie folgt an:

  • Die Verhinderungspflege wird von bisher 1.612 Euro auf 1.685 Euro pro Jahr erhöht.
  • Die Kurzzeitpflege steigt von 1.774 Euro auf 1.854 Euro pro Jahr.

Die Verhinderungspflege wird außerdem flexibler gestaltet. Es können bis zu 843 Euro des ungenutzten Betrags der Kurzzeitpflege zusätzlich für die Verhinderungspflege eingesetzt werden. Dadurch stehen insgesamt bis zu 2.528 Euro pro Jahr für Verhinderungspflege zur Verfügung. Alternativ kann auch der gesamte Betrag der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden, sofern dieser noch nicht ausgeschöpft wurde.

Weiterhin verlängert sich der Zeitraum, in dem die Verhinderungspflege beansprucht werden kann. Dieser wurde von bisher sechs auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr verlängert. Eine zusätzliche Erleichterung bei der erstmaligen Beantragung der Verhinderungspflege ist der Wegfall der bisher erforderlichen Vorpflegezeit. Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld weiterhin zur Hälfte ausgezahlt.

Ab dem 1. Juli 2025 ist eine 100-prozentige Übertragung des Budgets der Kurzzeitpflege auf das Budget der Verhinderungspflege möglich. Dann stehen insgesamt bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.

Sie möchten sich umfassend zur Beantragung und Inanspruchnahme einer Verhinderungs- beziehungsweise Kurzzeitpflege informieren? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen:

Unser Pflege-Podcast  

Wie kann ich Leistungen der Pflegversicherung beantragen? Wie unterstützt mich die AOK Sachsen-Anhalt, wenn ich oder mein Angehöriger pflegebedürftig wird? Alles, was Sie wissen müssen, erfahren Sie in unserem Podcast „ausgesprochen menschlich – Pflege“ Unsere Experten informieren Sie praxisnah zu allen Themen aus dem Bereich Pflege.

Erfahren Sie in den neuesten Folgen mehr zum Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz sowie mehr zum Thema „Unterstützung für pflegende Angehörige“.

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