Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Verhinderungspflege

Pflegerin kämmt Seniorin die Haare

Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege wird auch Ersatzpflege genannt. Davon wird gesprochen, wenn die Person, die Sie pflegt, eine Vertretung braucht. Das ist oft der Fall, wenn die bisherige Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen „verhindert“ ist und damit die Pflege für einen bestimmten Zeitraum nicht übernehmen kann.

Für diese Zeit wird die oder der Pflegebedürftige zu Hause von einer anderen Person oder von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt. 

In welchem Rahmen übernimmt die AOK Sachsen-Anhalt die Leistung? 

Anspruch auf Verhinderungspflege haben Sie, wenn Ihre Pflegeperson verhindert ist, Ihnen mindestens Pflegegrad 2 zugeordnet ist und Sie in häuslicher Umgebung durch eine private Pflegeperson bereits sechs Monate gepflegt werden.

Die AOK-Pflegekasse übernimmt für die Verhinderungspflege bis zu 1.612 Euro für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr.

Das gilt, wenn ein Pflegedienst die Verhinderungspflege durchführt oder wenn die Verhinderungspflege durch eine Ersatzpflegeperson erbracht wird, die nicht mit der Pflegebedürftigen oder dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist.

Wird die Verhinderungspflege hingegen durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder im Haushalt lebende Personen übernommen, ist die Kostenerstattung auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes beschränkt.

Je nach Pflegegrad erhalten Sie für die Verhinderungspflege dann folgende Beträge:

  • Pflegegrad 1: 0 Euro
  • Pflegegrad 2: 498,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 859,50 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.147,50 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.420,50 Euro

Eine Besonderheit gilt für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs. Wird die Verhinderungspflege durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum 2. Grad oder im Haushalt lebende Personen übernommen, ist die Kostenerstattung auf den 2-fachen Betrag des Pflegegeldes beschränkt.

  • Pflegegrad 4: 1.530,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.612,00 Euro

Wie beantrage ich die Leistung? 

Den Antrag für die Verhinderungspflege können Sie ganz einfach in der Meine Gesundheitswelt ausfüllen. Im Anschluss werden die Unterlagen direkt an die Pflegekasse weitergeleitet. Das Ausdrucken und Unterschreiben entfällt. 

Der Pflegedienst rechnet die Verhinderungspflege direkt mit der Pflegekasse ab.

Bei Privatpersonen reichen Sie uns den Beleg auf Kostenerstattung nach Beendigung der Verhinderungspflege ein. Diesen Beleg auf Kostenerstattung erhalten Sie von uns, wenn Sie den Antrag auf Verhinderungspflege stellen. Bei Verdienstausfall benötigen wir zusätzlich einen Nachweis des Arbeitgebers. 
Sie können auch schnell und unkompliziert in der Meine Gesundheitswelt Ihren Beleg einreichen und hochladen. Das Ausdrucken und Unterschreiben entfällt auch hier.

Häufige Fragen und Antworten zur Leistung

  • Wer kann Verhinderungspflege erbringen?

    Verhinderungspflege kann durch Privatpersonen (Angehörige, Nachbarn, Freunde), zugelassene Pflegedienste oder auch durch Pflegeeinrichtungen erbracht werden.

  • Gibt es einen Unterschied, ob mich der Pflegedienst oder eine Privatperson pflegt?

    Ja. Der Pflegedienst und Privatpersonen, die nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind, können für die Verhinderungspflege bis zu 1.612 Euro bei uns abrechnen.

    Übernimmt eine private Person die Verhinderungspflege, die mit im Haushalt lebt oder mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist, erstatten wir die Kosten in Höhe des 1,5-fachen Pflegegeldes.

    Weisen Sie zusätzliche Kosten wie Fahrkosten oder Verdienstausfälle nach, kann die Leistung bis auf maximal 1.612 Euro aufgestockt werden.

  • Wer gehört zu Verwandten bis zum 2. Grad?

    Verwandte bis zum 2. Grad sind: Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern und Geschwister.

    Verschwägerte bis zum 2. Grad sind: Stiefkinder, Schwiegersöhne/ -töchter, Stief-/ Schwiegereltern, Schwieger-/ Stiefenkel, Ehegatten von Geschwistern, Großeltern des Ehegatten, Stiefgroßeltern.

  • Muss die Dauer für eine Verhinderungspflege immer 6 Wochen am Stück betragen?

    Nein. Die Verhinderungspflege kann tageweise, stundenweise und für mehrere Zeiträume im Kalenderjahr genommen werden. Es wird dann stunden- oder tageweise abgerechnet.

  • Was ist eine stundenweise Verhinderungspflege?

    Ist die Pflegeperson nur für einen kurzen Zeitraum (weniger als acht Stunden am Tag) an der Pflege gehindert, ist eine stundenweise Verhinderungspflege möglich. Die Dauer wird nicht auf die reguläre Verhinderungspflegezeit von sechs Wochen angerechnet. Der Antrag kann für den Zeitraum des gesamten Kalenderjahres gestellt werden und das Pflegegeld wird voll weitergezahlt.

  • Kann Verhinderungspflege auch in einer stationären Einrichtung erbracht werden?

    Ja, Verhinderungspflege kann auch in einer stationären Einrichtung erbracht werden, wenn die Pflege zu dieser Zeit nicht zu Hause möglich ist. Die Pflegekasse der AOK Sachsen-Anhalt übernimmt dann die Kosten bis maximal 1.612 Euro.

  • Wie lange kann Verhinderungspflege erbracht werden?

    Verhinderungspflege kann tageweise bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr erbracht werden.

  • Kann ich das Budget für die Verhinderungspflege aufstocken?

    Ja. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Voraussetzung ist, dass Sie Ihr Budget zur Kurzzeitpflege im jeweiligen Kalenderjahr noch nicht vollständig ausgeschöpft haben.

  • Bekomme ich weiterhin Pflegegeld gezahlt?

    Ja. Bei einer stundenweisen Verhinderung der Pflegeperson von weniger als acht Stunden am Tag besteht wie bisher ein Anspruch auf das volle Pflegegeld.

    Während der tageweisen oder stationären Verhinderungspflege erhalten Sie die Hälfte Ihres Pflegegeldes weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag wird das volle Pflegegeld gezahlt.

  • Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege?

    Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege unterschieden sich in den Anspruchsvoraussetzungen.

    Anspruch auf Verhinderungspflege haben Sie, wenn Ihnen mindestens Pflegegrad 2 zugeordnet ist und Sie in häuslicher Umgebung durch eine private Pflegeperson bereits sechs Monate gepflegt werden.
    Eine Besonderheit gilt für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs. Hier entfällt die 6-monatige Vorpflegezeit.

    Kurzzeitpflege kommt häufig infrage nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die Pflege zu Hause für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll. Hierfür muss nicht vorher die häusliche Pflege von sechs Monaten durch eine private Pflegeperson erfolgt sein.

  • Welche Besonderheiten gibt es in der Verhinderungspflege?

    Eine Besonderheit gilt für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren. Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten werden typischerweise durch ihre Eltern gepflegt, die bei der Versorgung oft besonders belastet sind. Gerade die Leistungen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege ermöglichen die Sicherstellung der häuslichen Pflege in besonderen Situationen.

    Daher kann für diese Leistungen ein gemeinsamer Jahresbetrag für die Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs in Höhe von maximal 3.386 Euro in Anspruch genommen werden.

  • Gibt es zusätzliche Angebote für pflegende Familienangehörige?

    Ja, mit unserem Familiencoach Pflege unterstützen wir Sie dabei, psychischen Belastungen im Pflegealltag, beispielsweise im Umgang mit Demenzpatienten, entgegen zu wirken. Schon bei den ersten Anzeichen einer Überlastung können Sie frühzeitig handeln und Ihre Gesundheit und Psyche stärken. Es geht um Sie und Ihre psychische Gesundheit. In interaktiven Übungen, Audios und Kurzfilmen lernen Sie, wie Sie schwierige Pflege- und Konfliktsituationen bewältigen mit den Hürden im pflegerischen Alltag gut zurecht zu kommen. Dabei legen Sie fest, welche Themen für Sie relevant sind. Der Familiencoach Pflege ist für Sie kostenfrei, auch wenn Sie selbst nicht bei der AOK Sachsen-Anhalt versichert sind.

Wussten Sie schon, dass…

  • die Pflegekasse der AOK Sachsen-Anhalt bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege übernimmt?
  • Ihnen der AOK Pflegenavigator bei der Suche nach einem geeignetem Leistungserbringer behilflich ist?
  • wir eine kostenlose Pflegeberatung anbieten?

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