Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)

Individueller Gesundheitsschutz im Fokus

Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz, kurz GDNG, regelt sowohl die Verwendung von Gesundheitsdaten für Forschungszwecke als auch deren Einsatz zur Verbesserung des Gesundheitswesens. Es ist im § 25b SGB V festgeschrieben.

Zusätzlich erlaubt es den Kranken- und Pflegekassen, Datenauswertungen vorzunehmen, um Versicherte gezielt bei ihrem individuellen Gesundheitsschutz zu unterstützen. So können potenzielle Gesundheitsrisiken wie beispielsweise seltene Krankheiten oder bestimmte Krebserkrankungen früher erkannt oder rechtzeitige Präventionsmaßnahmen ergriffen werden.

Was sind Gesundheitsdaten?

Gesundheitsdaten im Sinne des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes sind personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche und geistige Gesundheit von Personen beziehen. Dazu zählen auch Daten aus Abrechnungen von Behandlungen, Versorgungsdaten von Leistungserbringern oder Daten aus der elektronischen Patientenakte.

Voraussetzungen für die Datenauswertung

Damit die Daten ausgewertet werden können, müssen sie folgenden Zwecken dienen:

  • Erkennung von seltenen Erkrankungen
  • Erkennung von Krebserkrankungen
  • Erkennung von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen, die durch die Arzneimitteltherapie entstehen können
  • Erkennung einer noch nicht festgestellten Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI
  • Erkennung ähnlich schwerwiegender Gesundheitsgefährdungen, soweit dies aus Sicht der Kranken- und Pflegekassen im überwiegenden Interesse der Versicherten ist
  • Erkennung des Vorliegens von Impfindikationen für Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission nach § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfohlen sind

Information zu aktuellen Datenauswertungen

Bevor wir Daten auswerten, informieren wir Sie hier mindestens vier Wochen vorher, wann und zu welchem Thema eine Auswertung stattfindet.  

Hinweis: Stellen wir im Zuge der Datenauswertung ein Gesundheitsrisiko fest, werden betreffende Versicherte durch uns informiert. Die Entscheidung, ob und welche therapeutischen Maßnahmen ergriffen werden, treffen die Versicherten weiterhin gemeinsam mit ihrem behandelnden Arzt.

Widerspruch zur Datennutzung

Als Versicherter der AOK Sachsen-Anhalt können Sie jederzeit der Nutzung Ihrer Daten widersprechen.

Durch einen Widerspruch entstehen Ihnen keine Nachteile. Gleichermaßen kommt es auch nicht zu einer Bevorzugung, wenn Sie der Datenverarbeitung nicht widersprechen.

 

Ausfüllhinweis

Wir benötigen für die Bearbeitung Ihrer Anfrage einige Angaben. Diese Felder sind entsprechend als Pflichtfeld eingerichtet (*). Ist die E-Mail-Adresse als Pflichtfeld markiert, ist diese zur Verifikation Ihrer Eingaben notwendig.

Bitte beachten Sie die Hinweise zum Datenschutz am Ende des Formulars.

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