Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Neues im Sozialversicherungsrecht

Arbeitgeber müssen in 2024 viele Änderungen in der Sozialversicherung beachten. Alle wichtigen Informationen hat die AOK Sachsen-Anhalt kompakt zusammengefasst.

Alle wichtigen Infos für das Personal- und Lohnbüro auf einem Blick

Seit Januar 2025 gelten im Sozialversicherungsrecht neue Regelungen und Bemessungsgrenzen. Der Mindestlohn ist gestiegen und auch das eAU-Verfahren wurde weiterentwickelt. Neue Rückmeldegründe sorgen für mehr Transparenz und erleichtern Arbeitgebern den Umgang mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Ebenfalls neu ist das elektronische Nachweisverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft. Das erleichtert Arbeitgebern, den Beitragssatz für die gesetzliche Pflegeversicherung ihrer Beschäftigten festzustellen.

Was genau sich dahinter verbirgt und welche weiteren Neuerungen beachtet werden müssen, lesen Sie in unserem Beitrag.

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Digitales Verfahren zur Feststellung des Pflegebeitrages

Seit Mitte 2023 erhalten Beschäftigte Beitragsabschläge in der gesetzlichen Pflegeversicherung, abhängig von der Anzahl und dem Alter ihrer Kinder. Ab Juli 2025 entfällt für Arbeitgeber der Aufwand für eine manuelle Erfassung der Kinderanzahl. Denn das neue elektronische Nachweisverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft wird eingeführt.

Die zentrale Datenquelle ist das Bundeszentralamt für Steuern, kurz BZSt. Sie sammelt die Daten aus Melderegistern und Finanzämtern und stellt sie zum elektronischen Abruf für Arbeitgeber bereit.

Wichtig: Für nicht erfasste Kinder, wie Stiefkinder, sind weiterhin individuelle Nachweise von den Beschäftigten erforderlich.

Wie erfolgt der Datenabruf?

Die elektronische Datenübertragung erfolgt über die Rentenversicherung und deren Schnittstellen zur Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen, kurz ZfA. Der Vorteil des Meldeverfahrens für Arbeitgeber ist, dass sie proaktiv über die Änderungen der Elterneigenschaft oder der Anzahl der Kinder von Beschäftigten informiert werden.

Das gilt für Sie als Arbeitgeber ab Juli 2025:

  • Nehmen Arbeitgeber am Abrufverfahren teil, müssen Sie auch die An- und Abmeldungen von Beschäftigten elektronisch an die Rentenversicherung melden.
  • Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Juli beschäftigt waren, erfolgt ein einmaliger elektronischer Abruf. Dadurch werden in Zukunft alle Informationen zum Elternstatus automatisch an den Arbeitgeber übermittelt.
Eine Beschäftigte informiert sich zu den Neuerungen im SV-Recht.

Neues im eAU-Verfahren

Das eAU-Verfahren wird stetig weiterentwickelt, um die Rückmeldungen für Arbeitgeber transparenter zu gestalten. Die geänderten Abläufe und neue Rückmeldegründe seit Januar 2025 sollen Arbeitgebern den Umgang mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erleichtern. Krankenkassen melden nun beispielsweise auch Reha- und Vorsorgemaßnahmen oder teilstationäre Krankenhausaufenthalte zurück.

Wir erläutern die neuen Rückmeldegründe näher und geben Tipps, wie Sie häufige Fehler beim Abruf der eAU-Daten vermeiden.

Die neuen Rückmeldegründe beim Abruf der eAU

Rückmeldegrund „2“ – Arbeitsunfähigkeit

Seit dem 1. Januar 2025 wird der Meldegrund „2“ im eAU-Verfahren für eine normale Arbeitsunfähigkeit verwendet. Die Krankenkassen bestätigen dem Arbeitgeber, dass eine reguläre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.

Rückmeldegrund „3“ – Krankenhaus 

Der Rückmeldegrund „3“ wird von den Krankenkassen zurückgemeldet, wenn der Beschäftigte im Krankenhaus stationär behandelt wurde. Fordert der Arbeitgeber die eAU-Daten ab, während der Beschäftigte noch im Krankenhaus ist, bekommt er den voraussichtlichen Behandlungszeitraum mitgeteilt.

Seit 2025 wird dem Arbeitgeber dann ohne erneute Anfrage das tatsächliche Entlassungsdatum von der Krankenkasse übermittelt.

Rückmeldegrund „5“ – Reha / Vorsorge

Ein Mann überprüft Neuigkeiten im SV-Recht

Liegt eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines stationären Aufenthalts in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung vor, nutzt die Krankenkasse den Rückmeldegrund „5“.
Wichtig hier: Der Meldegrund wird nur verwendet, sofern entweder die Krankenkasse oder die Rentenversicherung der Leistungsträger ist. Läuft die Maßnahme über die Unfallversicherung, erfolgt keine elektronische Meldung.

Stellt der Arbeitgeber die Anfrage nach Abschluss der Rehabilitations- beziehungsweise Vorsorgemaßnahme, wird ihm das tatsächliche Entlassungsdatum übermittelt. Ist der Beschäftigte noch in Behandlung, teilt die Krankenkasse lediglich das voraussichtliche Entlassungsdatum mit. Nach Ende der Maßnahme muss der Arbeitgeber die Daten erneut abrufen.

Rückmeldegrund „6“ – Teilstationäre Krankenhausbehandlung

Teilstationäre Krankenhausbehandlungen werden mit dem Rückmeldegrund „6“ übermittelt.
Wichtig: Die Meldung enthält keine konkreten Daten, wie beispielsweise das voraussichtliche oder tatsächliche Entlassungsdatum. Diese Informationen muss der Arbeitgeber bei dem betreffenden Beschäftigten erfragen. 

Rückmeldegrund „8“ – Anderer Nachweis liegt vor

Der Rückmeldegrund „8“ wird von der Krankenkasse verwendet, wenn ein anderer Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Hierbei handelt es sich um privatärztliche oder ausländische AU-Daten. Auch hier werden keine weiteren Details zurückgemeldet. Nähere Informationen erhalten Arbeitgeber von ihren Beschäftigten.

Zwischennachrichten

Bei den Rückmeldegründen „4“, „7“ und „9“ handelt es sich um Zwischennachrichten. 

  • Zwischennachricht „4“ – Nachweis liegt nicht vor

    Mit der Zwischennachricht „4“ melden Krankenkassen, dass ihnen aktuell keine Daten vorliegen. Geht ihnen innerhalb von 14 Tagen eine AU-Meldung ein, übermittelt sie die aktualisierten Daten ohne erneute Anfrage des Arbeitgebers in einem neuen Datensatz.

  • Zwischennachricht „7“ – in Prüfung

    Dieser Meldegrund wird verwendet, wenn die Krankenkasse noch Angaben beispielsweise einer Klinik oder einer Praxis prüft oder wenn Daten im Ersatzverfahren übermittelt werden, die noch nicht vollständig digitalisiert sind.

  • Rückmeldegrund „9“ – Weiterleitungsverfahren

    Der Meldegrund "9" steht für das Weiterleitungsverfahren. Das bedeutet:

    • Hat ein Arbeitnehmer die Krankenkasse gewechselt und liegen der neuen Krankenkasse noch keine eAU-Daten vor, übermittelt die bisherige Krankenkasse die relevanten Informationen.
    • Der Arbeitgeber erhält eine Zwischennachricht mit dem Hinweis, dass die Anfrage an die bisher zuständige Krankenkasse weitergeleitet wurde.

Hat die neue Krankenkasse die Zwischenmeldung an den Arbeitgeber gesandt und erhält innerhalb von 14 Kalendertagen aktualisierte AU-Daten, übermittelt sie die Daten nachträglich an den Arbeitgeber.

Grundsätzlich ist festgelegt, dass die bisherige Kasse eAU-Daten für die Zeiträume nach dem Ende einer Mitgliedschaft proaktiv an die neue Kasse weiterleitet.

Häufige Fehler beim eAU-Abruf vermeiden

Ein häufiger Fehler beim Abruf elektronischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist der falsche Abrufzeitpunkt. Für einen reibungslosen Ablauf haben wir hier ein paar hilfreiche Hinweise:

  • Karenzzeit beachten

    Haben Arbeitnehmer eine Karenzzeit von drei Tagen, ist der Abruf frühestens ab dem fünften Kalendertag sinnvoll, nachdem sich der Mitarbeiter arbeitsunfähig gemeldet hat. Müssen Beschäftigte ihre Arbeitsunfähigkeit früher melden, kann der Abruf bereits ab dem zweiten Kalendertag erfolgen.

    Hinweis: Bei einer zu frühen Abfrage meldet die Krankenkasse „4 – Nachweis liegt nicht vor“. Arbeitgeber sollten in solchen Fällen abwarten und nicht voreilig stornieren. Die Krankenkasse führt für die folgenden 14 Tage täglich eine erneute Prüfung durch.

  • Folgebescheinigungen richtig abfragen

    Sind Beschäftigte über einen längeren Zeitraum krank, erfolgt durch den Arbeitgeber je Folgebescheinigung ein separater Abruf der AU-Daten. Beginndatum der nachfolgenden Bescheinigung ist der erste Tag nach dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. 

  • Fehlerhafte Datensätze vermeiden

    Bekommen Sie keine zeitnahe Rückmeldung der Krankenkasse, kann ein fehlerhafter Datensatz die Ursache sein. Wenn beispielsweise ein Eingabefehler vorliegt oder die Versicherungsnummer im Datensatz nicht übermittelt wird, muss die Krankenkasse manuell eingreifen, was zu Verzögerungen führt.

Gesetzlicher Mindestlohn seit 2025

Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 01. Januar 2025 auf 12,82 Euro angehoben wurden. Damit steigen auch die folgenden Entgeltgrenzen für:

Minijobs

Die Minijobgrenze orientiert sich am Mindestlohn und ermöglicht eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit maximal 10 Stunden Wochenarbeitszeit. Die Grenze liegt aktuell bei 556 Euro monatlich.

Ein gelegentliches Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bleibt unter bestimmten Bedingungen möglich. Voraussetzung ist, dass eine Überschreitung maximal zwei Monate pro Jahr erfolgt und die Jahresgrenze von 7.784 Euro nicht überschritten wird.

Midijobs

Im Übergangsbereich gilt ein Entgelt von 556,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich.

Weitere Änderungen im digitalen Meldeverfahren

Rechtskreistrennung entfällt

Seit dem 1. Januar 2025 gibt es keine Unterscheidung zwischen Ost- und West-Bundesländern. Das hat sich sich bei den Meldungen geändert:

  • In DEÜV-Meldungen entfällt das Rechtskreiskennzeichen
  • Beitragsnachweise und -abrechnungen bleiben bis Ende 2025 rechtskreisbezogen
  • Für Jahresmeldungen 2024 gilt die Rechtskreistrennung weiterhin

 

Elektronischer Widerruf beim SEPA-Lastschriftmandat

Arbeitgeber können SEPA-Lastschriftmandate elektronisch widerrufen. Der Widerruf kann frühestens vier Tage nach dem Meldedatum erfolgen.

Änderungen bei Bankverbindungen erfordern einen neuen Widerruf und ein neues Mandat.

 

Elektronische Betriebsprüfung (euBP)

Seit 2025 müssen auch die Daten aus der Finanzbuchhaltung digital übermittelt werden. Ausnahmen sind nur bis Ende 2026 und auf Antrag möglich.

Gut zu wissen

  • Ein Beschäftigter arbeitet im Home-Office.

    Telearbeit im Ausland

    Die multilaterale Rahmenvereinbarung regelt welches Sozialversicherungsrecht gilt, wenn Beschäftigte Zuhause im Ausland arbeiten. Alle Informationen für Arbeitgeber lesen Sie hier.

  • Ein Handwerker erklärt einer Arbeitskollegin einen Arbeitsprozess.

    Die Chancenkarte

    Die Chancenkarte erleichtert ausländischen Fachkräften die Einreise nach Deutschland, um vor Ort einen Arbeitsplatz zu finden. Lesen Sie, wie auch Arbeitgeber davon profitieren.

  • Ein etwa 55-jähriger Mann pflückt einen Apfel von einem Baum.

    Kurzzeitige Beschäftigungen

    Werden kurzzeitig Beschäftigte eingestellt, gelten Besonderheiten bei der Entgeltfortzahlung und beim Krankengeld. Lesen Sie, was Arbeitgebende und Beschäftigte beachten sollten.