Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Kurzzeitige Beschäftigungen

Ein etwa 55-jähriger Mann pflückt einen Apfel von einem Baum.

Befristete Arbeitsverhältnisse und deren Besonderheiten

Es ist Sommer und vielerorts starten die großen Ferien. Gerade in der Ferien- und Urlaubszeit benötigen einige Unternehmen mehr Arbeitskräfte. Eine große Unterstützung können dabei kurzzeitige Beschäftigte sein, die das erhöhte Arbeitsaufkommen ausgleichen können.

Kurzzeitig Beschäftigte sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit denen befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von weniger als 10 Wochen geschlossen werden. Für den Personenkreis gelten hinsichtlich des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld besondere Regelungen.

Entgeltfortzahlung

Erkranken kurzzeitig Beschäftigte, haben sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. Die Zahlung beginnt jedoch erst nach Ablauf einer 4-wöchigen und gesetzlich vorgeschriebenen Wartefrist. Der Anspruch endet mit Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags.

Krankengeld

Kurzzeitig Beschäftigte haben für die Dauer des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld.

Um im Falle einer Arbeitsunfähigkeit finanziell abgesichert zu sein, können sie verschiedene Möglichkeiten in Anspruch nehmen:

  • Um sich einen gesetzlichen Krankengeldanspruch ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit zu sichern, können kurzzeitig Beschäftigte eine dafür vorgesehene Wahlerklärung unterschreiben.
    Die Erklärung wird von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber bei den Entgeltunterlagen aufbewahrt und legitimiert die Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung.
  • Um einen zusätzlich vorgezogenen Krankengeldanspruch ab der 4. Woche der Arbeitsunfähigkeit zu erhalten, können Versicherte der AOK Sachsen-Anhalt einen Krankengeld-Wahltarif abschließen.

Wir unterstützen Sie und Ihre Mitarbeitenden

Arbeitgebende sollten ihre kurzzeitig eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen unbedingt auf den fehlenden Krankengeldanspruch hinweisen.

Die AOK Sachsen-Anhalt unterstützt Sie dabei. Wir beraten Sie und Ihre kurzzeitig eingestellten Mitarbeitenden zu den relevanten sozialversicherungsrechtlichen Themen. Rufen Sie uns gern unter dem kostenfreien Servicetelefon an.

Gut zu wissen

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