Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Telearbeit im Ausland

Ein Beschäftigter arbeitet im Home-Office.

Mehr Flexibilität für Beschäftigte und Arbeitgeber

Dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten können, nimmt einen immer höheren Stellenwert ein. Denn die sogenannte Telearbeit bietet nicht nur Beschäftigten, sondern auch Arbeitgebern viele Vorteile. Sie fördert unter anderem die Produktivität und reduziert Arbeitsausfälle. Fachkräfte können durch die flexiblen Möglichkeiten des mobilen Arbeitens ebenfalls besser an Unternehmen gebunden werden.

Die multilaterale Rahmenvereinbarung der Europäischen Kommission regelt, welches Sozialversicherungsrecht angewendet werden muss, wenn Beschäftigte teilweise im ausländischen Homeoffice arbeiten. Den Inhalt dieser Regelung fassen wir Ihnen hier kurz und knapp zusammen.

Das Multilaterale Rahmenübereinkommen

Haben Beschäftigte einen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland und wohnen in einem anderen EU-Staat, muss geprüft werden, welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gelten, wenn Sie zu einem bestimmten Teil ihrer wöchentlichen Arbeitszeit im Homeoffice arbeiten.

Wenn Beschäftigte bis zu 25 Wochenstunden im Wohnstaat Telearbeit ausüben, wird das Sozialversicherungsrecht des Mitgliedstaates, in dem der Arbeitgeber seinen Firmensitz hat, angewendet. Bei mehr als 25 Prozent Homeoffice gilt das Sozialversicherungsrecht des Wohnstaats.

Durch den Wandel hin zur Telearbeit hat die Europäische Kommission eine Ausnahmevereinbarung erlassen.

Anwendung und Antrag der Ausnahmevereinbarung

Ein Beschäftigter arbeitet im Home-Office.

Die Ausnahmevereinbarung ermöglicht Beschäftigten bis zu 49,99 Prozent ihrer wöchentlichen Arbeitszeit als grenzüberschreitende Telearbeit im Wohnsitzstaat zu leisten. Die Beitragsabführung an die Sozialversicherungsträger erfolgt weiterhin in dem Staat, in dem der Arbeitgeber ansässig ist.

Die Ausnahmevereinbarung kann angewendet werden, damit Beschäftigte, die in einem anderen EU-Staat wohnen, verstärkt im Homeoffice arbeiten können, ohne dass sich dadurch für den Arbeitgeber Änderungen in der Beitragsabführung ergeben.

Die Anwendung der Ausnahmevereinbarung muss durch den Arbeitgeber beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt in dem Staat, dessen Sozialversicherungsrecht gelten soll. Die Ausnahmeregelung greift nur zwischen zwei Staaten und nicht, wenn ein Drittstaat involviert ist.

Sie können den Antrag über das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, kurz DVKA, übermitteln. Auch über das SV-Meldeportal können Sie den Antrag zur Anwendung der Rahmenvereinbarung weiterleiten.

Nach Zustimmung des Antrages gilt die Rahmenvereinbarung bis zu drei Jahre. Eine Verlängerung ist danach möglich.

Aktuell haben folgende Länder der Rahmenvereinbarung zugestimmt:

Deutschland, Schweiz, Liechtenstein, Kroatien, Tschechien, Österreich, Niederlande, Slowakei, Belgien, Luxemburg, Malta, Norwegen, Polen, Portugal, Spanien, Schweden, Finnland, Frankreich

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