Nutzen Sie für das Sabbatjahr das Arbeitszeitmodell, bleibt der Versicherungsschutz für die Kranken- und Pflegeversicherung bestehen. Das gilt auch für die Renten- beziehungsweise die Arbeitslosenversicherung. Diese Regelung gilt ebenfalls für unbezahlten Urlaub bis zu maximal einem Monat. Wichtig ist außerdem, dass die Auszahlung der Guthaben ausschließlich im Sabbaticalzeitraum erfolgt und die aktuelle Minijob-Grenze von 520 Euro übersteigt.
Ist eine langfristige und über einen Monat hinaus bestehende unbezahlte Freistellung geplant oder ist die Kündigung seitens des Arbeitnehmers erfolgt, müssen Versicherte die Beiträge zur Sozialversicherung selbst tragen. Das erfolgt in Form einer freiwilligen Krankenversicherung, beispielsweise zum Mindestbeitrag, wenn keine weiteren Einnahmen während dieser Zeit vorhanden sind oder unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der beitragsfreien Familienversicherung.
Grundsätzlich ist für Reisen, auch innerhalb Europas sowie sogenannter Abkommensstaaten, immer eine Absicherung für den Krankheitsfall durch eine private Zusatzkrankenversicherung zu empfehlen. So ist beispielsweise ein notwendiger Rücktransport bei einem medizinischen Notfall abgesichert. Bei Reisen außerhalb von Europa ist eine Zusatzkrankenversicherung zwingend notwendig.
Nehmen Versicherte nach der Rückkehr aus dem Sabbatjahr die Beschäftigung wieder auf, greift ab diesem Zeitpunkt der gesetzliche Krankenversicherungsschutz. Wird keine Beschäftigung aufgenommen, ist die Weiterversicherung im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung oder der beitragsfreien Familienversicherung möglich.
Die Mitgliedschaft in der Rentenversicherung kann während des Sabbaticals ausgesetzt werden, das jedoch zu Beitragslücken für den späteren Rentenanspruch führen kann. Daher wird empfohlen, zumindest den monatlichen Mindestbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.