Während Angehörige eine Auszeit oder Urlaub machen, benötigt die pflegebedürftige Person natürlich auch weiterhin eine angemessene Pflege. Diese kann mit einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege sichergestellt werden. Vorab ist zu klären, was der Pflegebedürftige möchte.
Verhinderungspflege
Sie kann durch ambulante Pflegedienste, ehrenamtlich arbeitende Personen, Nachbarn oder andere Angehörige übernommen werden, meist in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen. Die AOK Sachsen-Anhalt übernimmt die Kosten ab Pflegegrad 2 für maximal 6 Wochen und in einer Höhe bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person bisher mindestens 6 Monate gepflegt wurde. Alle weiteren Informationen können Sie hier nachlesen.
Kurzzeitpflege
Diese können Sie ab Pflegegrad 2, ohne eine vorher erbrachte Pflege, in Anspruch nehmen. Die pflegebedürftige Person wird für die Zeit in einer stationären Einrichtung untergebracht und versorgt. Wir übernehmen die Kosten zur Kurzzeitpflege für bis zu 1.774 Euro für maximal 8 Wochen im Kalenderjahr. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst. Alles rund um das Thema finden Sie hier.
Beide Leistungen sind kombinierbar und nicht ausgeschöpfte Beträge der Verhinderungspflege können für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Der Zuschuss bemisst sich nicht nach dem festgestellten Pflegegrad. Aber Achtung: Mit höherem Pflegegrad steigen die Pflegekosten in der stationären Einrichtung oder bei einer ambulanten Pflege.
Freie Heimplätze und ambulante Pflegedienste finden Sie in unserem Pflegenavigator oder nutzen Sie unsere Pflegeberatung in den AOK-Kundencentern.
Wichtig ist frühzeitig zu planen, um einen Kurzzeitpflegeplatz zu bekommen oder einen Pflegedienst zu finden, der in dieser Zeit einspringen kann.