Wie viel zahlt die AOK Sachsen-Anhalt für häusliche Krankenpflege?
Die AOK Sachsen-Anhalt übernimmt die Kosten für häusliche Krankenpflege, wenn diese medizinisch notwendig ist.
Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt
Die AOK Sachsen-Anhalt übernimmt die Kosten für häusliche Krankenpflege, wenn diese medizinisch notwendig ist.
Wir übernehmen für Sie die Kosten der medizinischen Versorgung bei Ihnen zu Hause, wenn sie:
Voraussetzung ist, dass im Haushalt keine weitere Person lebt, die die Versorgung übernehmen kann.
Die medizinische Versorgung wird erbracht in Form von:
Hält Ihr behandelnder Arzt eine medizinische Versorgung in Ihrem Zuhause für erforderlich, erhalten Sie eine Verordnung über häusliche Krankenpflege.
Die Versorgung wird an einen ambulanten zugelassenen Pflegedienst Ihrer Wahl übertragen. Dieser beantragt mit Ihnen zusammen die erforderlichen Leistungen bei der AOK Sachsen-Anhalt.
Der Pflegedienst rechnet direkt die Leistungen mit der AOK Sachsen-Anhalt ab. Hierfür reicht der Pflegedienst die Rechnung und den von Ihnen oder gegebenenfalls Ihrem Bevollmächtigten oder Betreuer unterschriebenen Leistungsnachweis ein.
Von häuslicher Krankenpflege spricht man, wenn Sie zu Hause, auf Grund einer Erkrankung medizinisch versorgt werden müssen, zum Beispiel:
Wenn mit der häuslichen Krankenpflege der ärztliche Behandlungserfolg gesichert wird, übernehmen wir die Kosten für die Behandlungspflege so lange das medizinisch erforderlich ist. Wenn mit der häuslichen Krankenpflege ein Krankenhausaufenthalt ersetzt, vermieden oder verkürzt werden kann, übernehmen wir je nach Krankheitsfall in der Regel bis zu vier Wochen die Kosten für die Grund- und Behandlungspflege.
Unsere Kollegen im Kundencenter oder am Service-Telefon sind Ihnen gern behilflich. Auch in unserem Pflege-Navigator finden Sie alle zugelassenen Pflegedienste.
Ab Ihrem 18. Geburtstag beträgt Ihre gesetzliche Zuzahlung für jede Verordnung
10 Euro. Hinzu kommen für die ersten 28 Behandlungstage je Kalenderjahr 10 % der Kosten.
Ja, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege (medizinische Behandlungspflege) erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse, unabhängig vom Vorliegen eines Pflegegrades aus der Pflegeversicherung.
Ja, ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege (medizinische Behandlungspflege) haben Sie, soweit eine medizinische Versorgung zuhause notwendig ist. Erhalten Sie Pflegeleistungen ab Pflegegrad 2 haben Sie jedoch keinen Anspruch auf Grundpflege, da diese im Rahmen der Pflegeleistung erbracht wird.
Die Erstverordnung gilt über einen Zeitraum von 14 Tagen. Eine Verlängerung ist durch eine Folgeverordnung möglich. Der Medizinische Dienst kann jederzeit die Versorgung und die Notwendigkeit überprüfen.
Wenn Sie wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit auf Unterstützung angewiesen sind, können Sie im Rahmen der häuslichen Krankenpflege die sogenannte Unterstützungspflege in Anspruch nehmen. Sie umfasst die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung.
Für Versicherte, die nicht pflegebedürftig sind oder maximal Pflegegrad 1 haben, übernehmen wir dann in der Regel bis zu vier Wochen die Kosten. Voraussetzung ist, dass keine andere Person im Haushalt lebt, die die Versorgung übernehmen kann. Die Unterstützungspflege muss zuvor von der Krankenkasse genehmigt werden.
Wenn die benötigte Hilfe im Haushalt im Zusammenhang mit einer medizinischen Versorgung steht, haben Sie bis zu vier Wochen Anspruch auf eine hauswirtschaftliche Versorgung.
Andernfalls können Sie einen Antrag auf Haushaltshilfe bei uns stellen. Unsere Kolleginnen und Kollegen im Kundencenter oder am Service-Telefon beraten Sie gern.
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