Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Befreiung von Zuzahlungen

Eine Seniorin mit einer Brille in der Hand und eine etwa 40 jährige Frau sitzen an einem Tisch. Vor ihnen steht ein Laptop und beide lächeln.

Wie viel muss ich an Zuzahlungen leisten, um befreit zu werden?   

Wie viel Sie leisten müssen und ob Sie von Zuzahlungen befreit werden zu können, hängt von Ihrer persönlichen Belastungsgrenze ab. Diese ergibt sich aus dem Einkommen Ihres Haushaltes, Ihrem Familienstand sowie ob und wie viele Kinder im Haushalt leben. 

In welchem Rahmen gilt eine Befreiung von Zuzahlungen? 

Sie leisten maximal 2% ihres jährlichen Einkommens an Zuzahlungen, wenn Sie chronisch krank sind nur 1%. Dies ist Ihre persönliche Belastungsgrenze. Ist diese erreicht, sind Sie von weiteren Zuzahlungen befreit. Die Befreiung gilt immer für das jeweilige Kalenderjahr.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit, mit der Ausnahme von Fahrkosten.

Schwangere sind von Zuzahlungen befreit, wenn die Leistung im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft steht (Schwangerschaftsbeschwerden oder Entbindung).

Wie erhalte ich eine Befreiung von Zuzahlungen?

Ihre Befreiung von Zuzahlungen können Sie persönlich in einem AOK-Kundencenter in Ihrer Nähe beantragen. Dazu benötigen wir den ausgefüllten Auskunftsbogen, Ihre Einkommensnachweise und Ihre Quittungen für die erbrachten Zuzahlungen.

Sie können uns auch die Unterlagen per Post zusenden oder über unsere Onlinegeschäftsstelle "Meine AOK" hochladen.

Unsere Kollegen prüfen Ihre Unterlagen und erstellen einen Bescheid, ggf. erhalten Sie einen Befreiungsausweis. 
Ihren Befreiungsausweis können Sie auch digital in der Meine AOK-App abrufen und ganz papierlos zum Beispiel bei Ihrem behandelnden Arzt oder in der Apotheke oder im Sanitätshaus vorzeigen. Eine Vorlage in Papierform ist nicht mehr notwendig.


Es gibt die Möglichkeit der Vorauszahlung oder der Erstattung:

Vorauszahlung
Sie können in geeigneten Fällen Ihre Belastungsgrenze im Voraus berechnen lassen und einzahlen. Nach der Einzahlung erhalten Sie einen Befreiungsausweis und sind dann von weiteren Zuzahlungen für das Kalenderjahr befreit. 

Erstattung
Wenn Sie bereits Zuzahlungen in diesem Kalenderjahr geleistet haben, die Ihre Belastungsgrenze übersteigen, erstatten wir Ihnen den zu viel gezahlten Betrag und stellen Ihnen einen Befreiungsausweis bis Ende des Jahres aus.

Wussten Sie schon, dass…

  • unsere Kollegen im Kundencenter Ihnen gern Ihre Befreiung von Zuzahlungen berechnen?
  • es die Möglichkeit der Erstattung und Vorauszahlung bei Befreiungen von Zuzahlungen gibt?
  • eine Befreiung von Zuzahlungen jedes Jahr neu beantragt werden muss?

Häufige Fragen und Antworten zur Leistung

  • Was ist eine Befreiung von Zuzahlungen?

    Eine Befreiung von Zuzahlungen bedeutet, dass Sie im betreffenden Kalenderjahr keine weiteren Zuzahlungen, zum Beispiel für Arzneimittel, leisten brauchen.

  • Wie wird meine Belastungsgrenze errechnet?

    Ihre Belastungsgrenze (Zuzahlungsgrenze) errechnet sich aus Ihren jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und aus den Einnahmen der in ihrem Haushalt lebenden Angehörigen (Familienverbund). Für Ehepartner, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Kinder im Haushalt werden jährlich Abschläge berücksichtigt.

    Für 2024 gelten dabei folgende Beträge:

    • 6.363,00 Euro für den Ehepartner oder den Lebenspartner (Lebenspartnergesetz)
    • 9.312,00 Euro für jedes zu berücksichtigende Kind

    Beispiel:

    • Frau X jährlicher Verdienst: 33.000 Euro
    • Herr X jährliche Rente: 23.000 Euro
    • Kind kein Einkommen

    Berechnung:

    • 33.000 Euro
    • + 23.000 Euro

    Jährliche Bruttoeinnahmen aller im Haushalt lebenden Personen:

    • 56.000 Euro
    • Abschlag Ehepartner -6.363 Euro
    • Abschlag Kind -9.312 Euro
    • Zugrunde liegendes Einkommen 40.325 Euro

    Bei einer Belastungsgrenze von 1 % sind das: 403,25 Euro
    Bei einer Belastungsgrenze von 2 % sind das: 806,50 Euro

    Diese Belastungsgrenzen hat Familie X für das Jahr 2024, wobei die erste Belastungsgrenze nur für chronisch Kranke gilt.

    Erhalten Sie Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherungsleistung oder sind Sie in einem Heim untergebracht, für das die Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen werden, richtet sich die Belastungsgrenze nach dem Regelsatz. 2024 beträgt dieser 563,00 Euro pro Monat.

    Für 2024 gelten demnach folgende Zuzahlungsgrenzen:

    • 1 % der Belastungsgrenze: 67,56 Euro
    • 2 % der Belastungsgrenze: 135,12 Euro
  • Was sind Einnahmen zum Lebensunterhalt?

    Zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt gehören zum Beispiel:

    • Verdienst/ Arbeitslohn
    • Renten und Zusatzrenten jeglicher Art (auch Unfallrenten oder Betriebsrenten)
    • Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit (Gewinn)
    • Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld, Mutterschaftsgeld
    • Arbeitslosengeld
    • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
    • Kapitalerträge (Zinsen)
    • Sozialhilfe oder Bürgergeld
    • Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit
    • Unterhalt

    Nicht zu Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen zum Beispiel:

    • BAföG
    • staatliches Kindergeld
    • Pflegegeld aus der Pflegeversicherung
    • Wohngeld
  • Wer gehört alles zum Haushalt (Familienverbund)?

    Zum Familienverbund gehören:

    • Ehepartner
    • Eingetragener Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
    • Kinder bis Ende des Kalenderjahres, in dem sie 18 Jahre alt werden
    • Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie 19 Jahre alt werden, wenn sie familienversichert sind.

    Voraussetzung ist, dass die genannten Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben. 

    Kinder von getrenntlebenden oder geschiedenen Ehe- oder Lebenspartnern werden bei dem Elternteil berücksichtigt, bei dem sie wohnen bzw. gemeldet sind.

  • Was bedeutet „chronische Erkrankung“?

    Bestätigt Ihr Arzt, dass bei Ihnen eine schwerwiegende chronische Erkrankung vorliegt, beträgt Ihre Belastungsgrenze nur 1% Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen.

    Diese liegt vor, wenn:

    • Sie wegen derselben Krankheit seit mindestens einem Zeitjahr von Ihrem Arzt quartalsweise behandelt werden

    und

    • Sie regelmäßig medizinisch versorgt werden müssen

    oder

    • Sie den Pflegegrad 3 beziehungsweise höher haben oder
    • Sie mindestens zu 60% erwerbsgemindert oder behindert sind.
  • Welche Zuzahlungen werden bei einer Befreiung angerechnet?

    Es werden alle gesetzlichen Zuzahlungen angerechnet, deren Leistung auch von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen wurde.

    Welche Zuzahlungen das sind, finden Sie hier.

  • Was wird bei einer Befreiung von Zuzahlungen nicht mit angerechnet?

    Nicht angerechnet werden:

    • Mehrkosten für Arzneimittel
    • Eigenanteile (zum Beispiel für orthopädische Schuhe)
    • Mehrkosten für Zahnfüllungen oder Zahnersatz
    • OTC-Arzneimittel
    • freiverkäufliche Arzneimittel zum Beispiel Nasenspray, Hustensaft
    • Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)
    • Zuzahlungen für Leistungen anderer Sozialversicherungsträger, zum Beispiel: Rehabilitationsmaßnahmen vom Rentenversicherungsträger
  • Wie reiche ich geleistete Zuzahlungen bei der AOK Sachsen-Anhalt ein?

    Die Quittung Ihrer Zuzahlung muss bestimmte Daten beinhalten:

    • Vor- und Nachname der Person
    • Art der Leistung, zum Beispiel Zuzahlung für Massage
    • Zuzahlungsbetrag
    • Datum der Ausstellung der Quittung
    • Name des Anbieters, zum Beispiel Stempel der Physiotherapiepraxis, Sanitätshaus oder Apotheke


    Erhalten Sie eine Rechnung über eine Zuzahlung, benötigen wir einen Zahlungsnachweis, zum Beispiel einen Kontoauszug in Kopie.

  • Wie lange ist eine Zuzahlungsbefreiung gültig?

    Die Befreiung ist für ein Kalenderjahr gültig. Sie können sich am Anfang des Jahres von Zuzahlungen befreien lassen oder im laufenden Kalenderjahr. 

    Auch eine Berechnung nach dem Jahr ist möglich. Dann erhalten Sie eine Erstattung Ihrer zu viel geleisteten Zuzahlungen. Möchten Sie im kommenden Jahr eine Befreiung von Zuzahlungen, ist diese neu zu beantragen.

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