Mitglied werden: Fragen & Antworten

Wir beantworten Ihnen hier Ihre Fragen zum Thema Krankenkassenwechsel und Versicherung bei der AOK Sachsen-Anhalt.

  • Welche Voraussetzungen muss ich für einen Wechsel erfüllen?

    Die AOK Sachsen-Anhalt ist eine regional geöffnete Krankenkasse für Sachsen-Anhalt.

    Grundsätzliche Voraussetzungen:

    • Sie wohnen in Sachsen-Anhalt oder
    • Sie arbeiten oder studieren in Sachsen-Anhalt oder
    • Ihr Ehegatte oder Ihr standesamtlich eingetragener Lebenspartner ist bei der AOK Sachsen-Anhalt versichert oder
    • die AOK Sachsen-Anhalt/BKK Sachsen-Anhalt war Ihre letzte gesetzliche Krankenkasse.
  • Wie erfolgt der Wechsel von meiner bisherigen Krankenkassen zur AOK Sachsen-Anhalt?

    Um die Krankenkasse zu wechseln, genügt es bereits, wenn Sie eine Mitgliedschaftserklärung online erstellen oder eine Mitgliedschaftserklärung bei der AOK einreichen. Die Kündigung an Ihre bisherige Krankenkasse erstellen wir ab 01.01.2021 elektronisch für Sie.

    Sollten Sie gerade

    • eine neue Beschäftigung oder Ausbildung beginnen,
    • das Studium aufnehmen oder
    • neu im Leistungsbezug ALG oder Bürgergeld sein,

    beachten Sie bitte die Hinweise, ob ein Wechsel ohne Fristen möglich ist. Innerhalb von 14 Tagen nach Beginn dieser Versicherungspflicht benötigen wir Ihre Mitgliedschaftserklärung zur AOK Sachsen-Anhalt.

    Wir freuen uns, Sie zu versichern.

  • Wie können meine mitversicherten Familienangehörigen wechseln?

    Für Familienangehörige, die bei einem Krankenkassenmitglied gesetzlich mitversichert sind und mit diesem die Krankenkasse wechseln möchten, benötigen wir einen ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Familienversicherung. Wir informieren dann Ihre bisherige Krankenkasse, dass die Familienversicherung dort beendet wird.

    Weitere Fragen zur Beantragung der Familienversicherung entnehmen Sie dem Punkt: Kann ich Familienmitglieder bei der AOK Sachsen-Anhalt mitversichern?

  • Welche Wechselfrist ist zu beachten?

    Für alle gesetzlichen Versicherten gilt: Bei einem Kassenwechsel aus einer laufenden Versicherung sind Sie grundsätzlich für 12 Monate an diese Krankenkasse gebunden. Danach können Sie eine neue Krankenkasse wählen. Ihre Wahlerklärung wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam, gerechnet von dem Monat, in dem Sie Ihre Wahl erklärt haben.

    Bitte berücksichtigen Sie das bei der Angabe Ihres gewünschten Versicherungsbeginns.

    Beispiel 1

    Sie sind seit mehr als 12 Monaten ohne Unterbrechung bei Ihrer bisherigen Krankenkasse versichert und erklären am 10. Juli Ihren Wechselwunsch gegenüber der AOK Sachsen-Anhalt. Ihre Mitgliedschaft endet folglich am 30. September, ab 1. Oktober sind Sie dann Mitglied der AOK Sachsen-Anhalt.

    Beispiel 2

    Sie sind seit 1. April des Vorjahres bei Ihrer bisherigen Kasse versichert. Ihre Mitgliedschaft kann daher frühestens am 31. März dieses Jahres enden. Um ab 1. April Mitglied bei der AOK Sachsen-Anhalt zu werden, muss Ihre Wahlerklärung spätestens am 31. Januar bei uns eingegangen sein, um die Kündigungsfrist/ Wechselfrist zu wahren.

    Tipp: Beachten Sie außerdem die Hinweise zum Sonderkündigungsrecht und sofortigen Kassenwechsel.

  • Besteht ein Sonderkündigungsrecht?

    Erhebt Ihre Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht den bestehenden Zusatzbeitrag, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die Bindefrist von 12 Monaten entfällt. Die Wahlerklärung muss bis zum Ende des Monats, für den der neue Zusatzbeitrag fällig wird, bei der AOK Sachsen-Anhalt eingegangen sein. Ihre Wahlerklärung wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam.

    Beispiel

    Sie sind seit 1. April dieses Jahres bei Ihrer bisherigen Krankenkasse versichert, die Sie darüber informiert, ab 1. Januar des Folgejahres einen Zusatzbeitrag zu erheben. Hier können Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, obwohl Sie noch keine 12 Monate bei dieser Krankenkasse versichert waren. Ihren Kassenwechsel erklären Sie also bis spätestens 31. Januar, so können Sie ab 1. April AOK-Mitglied werden.

    Übrigens: Ihre Krankenkasse muss Sie spätestens einen Monat vor der ersten Fälligkeit eines neuen Zusatzbeitrages darüber informieren und Sie auf Ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen.

  • Ist ein Wechsel der Krankenkasse auch ohne Wechselfrist möglich?

    Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist ein sofortiger Kassenwechsel möglich.

    Ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht bedeutet, dass eine wahlberechtigte Person eine neue Krankenkasse ohne Kündigung und ohne Rücksicht auf die Dauer der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse wählen darf.

    Fall 1:

    Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse wird für mindestens einen Tag unterbrochen (sogenannte „Lückefälle“).

    Beispiel für einen „Lückefall":

    Eine versicherungspflichtige Beschäftigung wird bis zum 15.10. des Kalenderjahres ausgeübt. Eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung beginnt am 17.10. des Kalenderjahres. Für den 16.10. des Kalenderjahres besteht eine Familienversicherung über den Ehepartner. Mit der neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung am 17.10. können Sie sofort Mitglied der AOK werden. Ihre Wahlerklärung müssen Sie innerhalb von 14 Tagen nach dem 17.10. bei der AOK eingereicht haben.

    Fall 2:

    Ihre bisher bestehende Versicherung endet Kraft Gesetz und nahtlos schließt sich ein neuer versicherungspflichtiger Tatbestand an.

    Beispiel für das sofortige Wahlrecht:

    Ein Arbeitnehmer kündigt seine versicherungspflichtige Beschäftigung zum 15.10. des Kalenderjahres. Am 16.10. des Kalenderjahres beginnt er eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung. Er hat ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. Alle Bindefristen auch aus bestehenden Wahltarifen entfallen. Ihre Wahlerklärung müssen Sie innerhalb von 14 Tagen nach dem 16.10 bei der AOK eingereicht haben.

    Ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht ist auch möglich, wenn eine freiwillige Versicherung kraft Gesetzes endet und sich eine neue Mitgliedschaft unmittelbar anschließt. Es kommt also nicht auf den Versicherungsstatus an. Nur das Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes ist entscheidend.

  • Wie funktioniert der sofortige Wechsel der Krankenkasse?

    Sie wählen innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht eine neue Krankenkasse, in dem Sie eine Wahlerklärung bei der neuen Kasse ausfüllen. Eine Kündigung bei der bisherigen Kasse ist nicht notwendig. Die Bescheinigung über die Mitgliedschaft der neu gewählten Krankenkasse wird durch Sie an die zur Meldung verpflichtenden Stelle, z.B. Ihrem Arbeitgeber, vorgelegt.

  • Was ist bei der Kündigung zu beachten, wenn ich an einem Wahltarif teilnehme?

    Wenn Sie bei Ihrer bisherigen Krankenkasse an einem Wahltarif teilnehmen, sind Sie je nach Art des Tarifs drei Jahre (36 Monate) bzw. 1 Jahr lang ab Beginn der Teilnahme an diese Kasse gebunden. Erst nach Ablauf der jeweiligen Bindungsfrist können Sie zur AOK wechseln.

    Erhebt oder erhöht Ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu, das nur für Teilnehmer eines sogenannten Krankengeldwahltarifes ausgeschlossen ist.

    Tipp: Beachten Sie außerdem die Hinweise zum Sonderkündigungsrecht.

    Wechseln Sie z.B. Ihren Arbeitgeber, haben Sie ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. Dabei entfallen alle Bindefristen, auch aus Wahltarifen.

  • Was ist bei einer studentischen Versicherung zu beachten?

    Als Student/-in sind Sie meist bis zum 25. Geburtstag beitragsfrei familienversichert, sofern Sie nicht schon vorher durch die Überschreitung der definierten Einkommensgrenze selbst versicherungspflichtig sind. Nach Ende der Familienversicherung können Sie Ihre Krankenversicherung frei wählen und zur AOK wechseln.

    Als Student/-in zur Vollendung des 30. Lebensjahres haben Sie Anspruch auf eine studentische Krankenversicherung . Danach können Sie sich als Student/-in freiwillig versichern.

    Tipp: Die studentische Versicherung kann verlängert werden, beispielsweise durch den geleisteten freiwilligen Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst.

  • Besteht als Student eine Krankenversicherungspflicht?

    Es besteht grundsätzlich eine Krankenversicherungspflicht als Student. Zu Beginn des Studiums können Sie sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Studienbeginn gestellt werden und Sie müssen einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen – zum Beispiel, indem Sie sich privat versichern.

    Die Grundlagen für die Regelungen zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht werden in §8 des 5. Sozialgesetzbuches (SGB V) festgehalten. Die Befreiung gilt für die Dauer des Studiums.

    Diese Entscheidung sollte aber gut überlegt werden, denn sie bringt einige Nachteile mit sich:

    • Die Befreiung kann für die gesamte Dauer des Studiums nicht widerrufen werden, außer das Studium wird unterbrochen, um zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Studium aufzunehmen.
    • Die Befreiung hat zur Folge, dass während dem Studium keine Möglichkeit zur kostenfreien Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht (z. B. über den Ehegatten bei einer Heirat).
    • Für Studenten endet der Beihilfeanspruch über die Eltern in der Regel mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Somit steigen auch die Kosten in der Privaten Krankenversicherung mit Ende des Beihilfeanspruchs.
    • In der Regel ist nach dem Studium die Rückkehr in die Gesetzliche Versicherung nur über eine Pflichtversicherung möglich. Denn wegen fehlender Vorversicherungszeit ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht möglich.
  • Was muss ich als Azubi beachten?

    Wenn Sie als Auszubildender/Auszubildende eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind Sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr beitragsfrei familienversichert und können Ihre Krankenversicherung innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Ausbildungsbeginn frei wählen.

    Ihr Beitrag wird entsprechend Ihres Azubi-Gehalts berechnet.

    Wichtig: Verdienen Sie im Monat nicht über 325 Euro brutto, zahlt Ihr Arbeitgeber Ihre Beiträge vollständig.

  • Kann ich Familienmitglieder bei der AOK Sachsen-Anhalt mitversichern?

    Selbstverständlich. Bei Ihrem Online-Antrag auf Mitgliedschaft fragen wir Sie, ob Sie Familienangehörige haben und diese mitversichern möchten. Wenn Sie diesen Punkt mit „Ja“ beantworten, übersenden wir Ihnen den Antrag auf Familienversicherung. Bitte füllen Sie diesen dann zusätzlich aus und übersenden Sie uns das Originaldokument unterschrieben per Post zurück.

  • Gibt es Altersbegrenzungen für familienversicherte Kinder?

    Bei der gesetzlichen Krankenversicherung können Kinder familienversichert werden, wenn eine der folgenden Kriterien zutrifft:

    • bis zum 18. Geburtstag.
    • bis zum 23. Geburtstag, sofern keine Erwerbstätigkeit vorliegt.
    • bis zum 25. Geburtstag, wenn sie in einer schulischen Ausbildung sind, studieren oder ein unbezahltes freiwilliges soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstgesetz) oder Bundesfreiwilligendienst ( Bundesfreiwilligendienstgesetz) ablegen.
    • über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn sie in einer schulischen Ausbildung sind oder studieren. Voraussetzung ist zusätzlich, dass diese Ausbildung oder das Studium durch einen freiwilligen Wehrdienst oder einen anderen gesetzlichen Freiwilligendienst unterbrochen oder verschoben wurde. Die Familienversicherung verlängert sich maximal um den Zeitraum des Dienstes - maximal um 12 Monate nach neuem Recht.
    • behinderte Kinder werden solange in die Familienversicherung aufgenommen, wie sie aufgrund ihrer Behinderung nicht für ihren Unterhalt sorgen können.

    Hinweis: Die Behinderung muss zu einem Zeitpunkt eingetreten sein, zu dem das Kind bereits familienversichert war.
     

  • Wann ist eine Familienversicherung nicht möglich?

    Eine Familienversicherung ist nicht möglich, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

    • wenn Ehepartner, Lebenspartner oder Kinder den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland haben.
    • wenn Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder selbst pflichtversichert bzw. freiwillig versichert, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.
    • wenn das Familienmitglied hauptberuflich selbstständig tätig ist.
    • wenn das Familienmitglied über ein Gesamteinkommen verfügt, das monatlich 505 Euro übersteigt. Bei geringfügig Beschäftigten liegt die Einkommensgrenze bei regelmäßig 538 Euro im Monat.
    • Ehegatten sind für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sowie in der Elternzeit nicht familienversichert, wenn sie zuletzt nicht gesetzlich krankenversichert waren. Sie bleiben dann weiterhin privat krankenversichert.

    Eine Familienversicherung von Kindern ist ausgeschlossen, wenn der eine Ehe-/Lebenspartner gesetzlich krankenversichert ist, während der andere mit dem Kind verwandte Ehe-/Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist, sein Gehalt monatlich 5.775,00 Euro (brutto) übersteigt und er gleichzeitig regelmäßig mehr als der gesetzlich versicherte Ehegatte/Lebenspartner verdient.

  • Erhalte ich eine Information zu meinem Krankenkassenwechsel und was muss ich damit tun?

    Sie erhalten vor Beginn Ihrer Mitgliedschaft eine Bescheinigung von der AOK Sachsen-Anhalt. Damit auch Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre meldende Stelle (z. B. Jobcenter, Bundesanstalt für Arbeit, Hochschulen) über den Wechsel Ihrer Krankenkasse informiert ist und die Anmeldung für Sie vornehmen kann, müssen Sie die Bescheinigung der AOK an Ihre meldende Stelle abgeben. 

    Waren Sie bei Ihrer bisherigen Krankenkasse freiwillig versichert (z. B. Selbstständige, Freiberufler), müssen Sie zusätzlich Ihre Bescheinigung zur Mitgliedschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an Ihre bisherige Krankenkasse senden.

    Bei Versicherten in Elternzeit, mit Elterngeld- oder mit Erziehungsgeldbezug, bei denen kein Arbeitgeber oder keine andere zur Meldung verpflichtete Stelle vorhanden ist, erfolgt der Versand der Bescheinigung zur Mitgliedschaft durch die AOK innerhalb der Kündigungsfrist an die bisherige Krankenkasse.

    Bei Rentnern ist kein Versand von Bescheinigungen zur Mitgliedschaft erforderlich, da eine maschinelle Meldung an den Rentenversicherungsträger erfolgt.

    Wichtig:

    Sollte sich zwischen Ihrem Antragsdatum und Ihrem Versicherungsbeginn bei der AOK Ihr bisheriges Versicherungsverhältnis ändern, z. B. durch einen Arbeitgeberwechsel oder Arbeitslosigkeit, dann informieren Sie uns bitte, damit wir Ihre Bescheinigung zur Mitgliedschaft aktualisieren können, ggf. können Sie schon eher zur AOK wechseln. Auch wenn sich Ihre meldende Stelle in dieser Zeit ändern sollte, informieren Sie uns zeitnah. Ihr Wechsel zu uns kann nur zustande kommen, wenn Sie uns rechtzeitig informieren. Dies gilt auch, wenn die bisherige meldende Stelle entfällt (z.B. bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses) und Sie bis zum Beginn Ihrer Mitgliedschaft bei uns noch eine freiwillige Versicherung bei Ihrer bisherigen Krankenkasse durchführen müssen. 

  • Sie haben Probleme beim Ausfüllen der Online-Mitgliedschaftserklärung?

    Unser Serviceteam hilft Ihnen gern weiter. Bitte melden Sie sich einfach unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 226 5726 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an service@san.aok.de.
    Alternativ können Sie auch ein Beratungsgespräch vereinbaren und wir nehmen Ihre Mitgliedschaftserklärung gemeinsam mit einem unserer Mitarbeiter auf.

  • Wo kann ich mich bei Fragen zum Krankengeld informieren?

    Informationen zum Krankengeld finden Sie hier.

  • Wozu benötigt die AOK meine Steueridentifikationsnummer (kurz Steuer-ID)?

    Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) sollen die Bürger durch die stärkere steuerliche Abzugsfähigkeit der geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entlastet werden. Hierzu wurde geregelt, dass der   Sozialversicherungsträger die geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge   und/oder Erstattungen aus Wahltarifen und/oder Bonusprogrammen direkt an die   Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt. Damit wir, als Ihr Partner in Sachen Kranken- und Pflegeversicherung, die Höhe der von Ihnen geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermitteln können, benötigen wir die Angabe Ihrer Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID).

Ihre Frage wurde an dieser Stelle nicht beantwortet? Dann kontaktieren Sie uns einfach und wir helfen Ihnen gern persönlich weiter.

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