Der Anspruch auf Krankengeld besteht ab dem Tag der ärztlichen Feststellung. Er ruht allerdings solange der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leistet, dies sind in der Regel sechs Wochen. Krankengeld wird immer rückwirkend gezahlt, das heißt bis zu dem Tag, an dem Ihr Arzt zuletzt eine neue Krankschreibung ausgestellt hat.
Ein Beispiel:
Sie sind arbeitsunfähig seit dem 05.05.
Anspruch auf Krankengeld besteht dann ab 16.06. (nach sechs Wochen).
Ihre behandelnde Arztpraxis stellt folgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein:
05.05. – 19.05.
Entgelt wird vom Arbeitgeber weiter gezahlt.
20.05. – 09.06.
Entgelt wird vom Arbeitgeber weiter gezahlt.
10.06. – 23.06.
Entgelt wird vom Arbeitgeber weiter gezahlt bis einschließlich 15.06. Anspruch auf Krankengeld besteht ab 16.06., aber noch keine Krankengeldzahlung.
24.06. – 10.07.
Erste Zahlung des Krankengeldes rückwirkend für den Zeitraum vom 16.06. – 23.06.
11.07. – 28.07.
Zweite Zahlung Krankengeld rückwirkend für den Zeitraum vom 24.06. – 10.07.