Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Kinderkrankengeld

Zwei Kinder liegen auf dem Boden und bemalen einen Fußgips.

Wie viel Kinderkrankengeld zahlt mir die AOK Sachsen-Anhalt? 

Wir zahlen Ihnen für bis zu 15 Tage im Jahr Kinderkrankengeld, wenn Sie Ihr erkranktes Kind pflegen müssen. Sind Sie alleinerziehend, erhöht sich Ihr Anspruch auf bis zu 30 Tage.

Wenn Ihre Mitaufnahme in einer stationären Einrichtung für die Behandlung Ihres Kindes medizinisch notwendig ist, haben Sie einen unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld solange die Mitaufnahme dauert. Diese Tage bekommen Sie zusätzlich zu den eigentlichen Kinderkrankengeldtagen von uns gezahlt.
Wenn Ihr Kind nicht älter als acht Jahre ist, wird eine Mitaufnahme immer als medizinisch notwendig angesehen.

In welchem Rahmen übernimmt die AOK Sachsen-Anhalt die Leistung? 

Wir zahlen Ihnen Kinderkrankengeld, wenn Sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind berufstätig und haben Anspruch auf Krankengeld.
     
  • Bei Erkrankung Ihres Kindes zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Verdienst nicht weiter.
     
  • Ihr Kind ist jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen.
     
  • Ihr Kind ist gesetzlich versichert.
     
  • Im Haushalt lebt keine andere Person, die Ihr Kind pflegen kann.


Die Höhe des Kinderkrankengeldes richtet sich nach Ihrem Einkommen. Sie beträgt:

  • bis zu 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes oder
  • 100 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Arbeitsentgeltes (mit Einmalzahlung in den letzten zwölf Monaten)

Das Kinderkrankengeld ist auf einen Betrag von höchstens 120,75 Euro pro Tag begrenzt.

Wie erhalte ich die Leistung? 

Sie erhalten entweder von Ihrer Kinderarztpraxis eine Bescheinigung über die Erkrankung Ihres Kindes oder von einer stationären Einrichtung eine Bescheinigung, dass Ihre Mitaufnahme mit Ihrem Kind nötig war.

Reichen Sie in beiden Fällen die Bescheinigungen ausgefüllt mit Ihren persönlichen Daten bei uns ein. Das geht im Kundencenter, per Post oder digital in der Meine Gesundheitswelt. Anschließend zahlen wir Ihnen das Kinderkrankengeld.

Häufige Fragen und Antworten zur Leistung

  • Hat mein Ehe-/ Lebenspartner auch Anspruch auf Kinderkrankengeld?

    Ist Ihr Ehe- oder Lebenspartner Elternteil Ihres Kindes und ebenfalls beschäftigt, hat er ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld für 15 Tage pro Kalenderjahr. Das heißt gemeinsam haben Sie für ein Kind Anspruch auf 30 Tage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr.

  • Kann die Kinderarztpraxis mein Kind auch telefonisch krankschreiben?

    Ja, wenn Ihr Kind erkrankt und Betreuung benötigt, kann die Kinderarztpraxis Ihnen per Telefon eine Bescheinigung über die Erkrankung Ihres Kindes ausstellen und per Post zusenden. Die Bescheinigung gilt für maximal fünf Kalendertage.

    Voraussetzung ist, dass Ihr Kind in der Kinderarztpraxis bereits bekannt ist. Außerdem entscheidet der behandelnde Kinderarzt nach Krankheitsbild, ob die Bescheinigung telefonisch ausgestellt werden kann oder Ihr Kind in der Praxis vorstellig werden muss.

  • Wann wird das Kinderkrankengeld gezahlt?

    Das Kinderkrankengeld zahlen wir Ihnen in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen aus.

  • Ich habe keine Kinderkrankentage mehr. Kann ich mir die Krankentage meines Ehegatten überschreiben lassen, wenn er diese noch nicht aufgebraucht hat?

    Ja. Sie können sich die Tage Ihres Ehepartners überschreiben lassen, sofern er keine Möglichkeit hat, sie selbst in Anspruch zu nehmen. Ihr Arbeitgeber muss der Übertragung zustimmen. Nutzen Sie zur Beantragung direkt das Formular in der Meine Gesundheitswelt. Das Ausdrucken und Unterschreiben entfällt.

  • Ich habe mehr als zwei Kinder. Habe ich pro Kind Anspruch auf 15 Tage Kinderkrankengeld?

    Wenn im Kalenderjahr mehr als zwei Kinder erkranken, zahlen wir insgesamt für maximal 35 Tage Kinderkrankengeld. Ihr Ehepartner hat ebenfalls Anspruch auf maximal 35 Tage. Alleinerziehende erhalten bis maximal 70 Tage Kinderkrankengeld.

  • Muss ich vom Kinderkrankengeld Beiträge zahlen?

    Das Kinderkrankengeld ist beitragspflichtig. Wir führen die Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung parallel zu Ihrer Auszahlung ab. Während Sie Kinderkrankengeld beziehen, sind Sie beitragsfrei bei uns krankenversichert.

Wussten Sie schon, dass…

  • die AOK Sachsen-Anhalt Ihnen bei Erkrankung Ihres Kindes Kinderkrankengeld zahlt?
  • Sie das Kinderkrankengeld bequem über unsere Onlinegeschäftsstelle „Meine AOK“ beantragen können?
  • Sie sich die Kinderkrankengeldtage Ihres Ehepartners in bestimmten Fällen überschreiben lassen können?

Gut zu Wissen

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