Versicherungsfreiheit für Werkstudenten
Beschäftigen Sie „ordentlich Studierende“ mehr als geringfügig in Ihrem Unternehmen, gilt das sogenannte Werkstudentenprivileg.
Das bedeutet, dass für Sie und die Studierenden die Abgaben zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung entfallen. Lediglich die Rentenversicherungsbeiträge sind für beide Seiten anteilig fällig. Neben den Rentenversicherungsbeiträgen sind für Werkstudenten auch Umlagen zur U1 und U2 sowie Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Anders als Minijobber auf 538 Euro Basis können sich Werkstudenten nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Letztendlich ist ein Werkstudentenvertrag eine "Win-win-Situation" für beide Seiten. Sie als Arbeitgeber zahlen weniger Lohnnebenkosten, während für die Studierenden mehr Netto vom Brutto ihres Gehalts übrig bleibt.