Mutterschutzgesetz
Das ändert sich für Arbeitgeber 

Ein Beschäftigter zeigt seiner schwangeren Kollegin etwas auf dem Tablet.

Neue Schutzfristen ab 1. Juni 2025

Im Arbeitsrecht sind Frauen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung durch das Mutterschutzgesetz, kurz MuschG, besonders geschützt. Die gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz werden stetig angepasst, um die Gesundheit von Schwangeren und Müttern am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Ab dem 1. Juni 2025 treten neue gesetzliche Regelungen in Kraft, die insbesondere die Schutzfristen nach einer Fehlgeburt betreffen. Arbeitgebern wird empfohlen, die Änderungen frühzeitig zu berücksichtigen und betroffene Mitarbeiterinnen angemessen zu unterstützen.

Schutzfristen nach einer Fehlgeburt

Bisher galt der Mutterschutz nur nach einer Lebend- oder Totgeburt. Ab dem 1. Juni 2025 werden nun auch gestaffelte Schutzfristen nach Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche eingeführt:

  • ab der 13. Schwangerschaftswoche gilt eine Schutzfrist von zwei Wochen
  • ab der 17. Schwangerschaftswoche gilt eine Schutzfrist von sechs Wochen
  • ab der 20. Schwangerschaftswoche gilt eine Schutzfrist von acht Wochen

Arbeitgeber müssen beachten, dass betroffene Mitarbeiterinnen in diesen Zeiträumen nicht beschäftigt werden dürfen. Sie dürfen nur dann arbeiten, wenn sie sich ausdrücklich arbeitsbereit erklären. Der Schutz gilt automatisch, ohne dass eine ärztliche Krankschreibung erforderlich ist.

Eine junge Familie schaut glücklich ihr Neugeborenes an.

Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter

Schwangere Mitarbeiterinnen sowie Mütter, die kürzlich ein Kind bekommen haben, stehen unter einem besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt mit der Schwangerschaft und endet in der Regel vier Monate nach der Entbindung.

Mit den Änderungen zum 1. Juni 2025 erstreckt sich dieser Schutz nun auch auf Frauen, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erlitten haben. Das bedeutet, dass betroffene Arbeitnehmerinnen mindestens vier Monate nach der Fehlgeburt nicht gekündigt werden dürfen.

Beschäftigungsverbot und Mutterschutzlohn

Neben den Schutzfristen müssen Arbeitgeber auch individuelle Beschäftigungsverbote berücksichtigen. Ein Beschäftigungsverbot kann ärztlich ausgesprochen werden, wenn die Gesundheit der Schwangeren oder des ungeborenen Kindes durch die berufliche Tätigkeit gefährdet wäre. Während eines individuellen Beschäftigungsverbots erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschutzlohn, den der Arbeitgeber auszahlt.

Der Mutterschutzlohn entspricht dem durchschnittlichen Bruttoverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft. Arbeitgeber können sich die gezahlten Beträge über das Umlageverfahren U2 von den Krankenkassen erstatten lassen.

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss

Während der Schutzfristen erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Es beträgt maximal 13 Euro pro Tag. Liegt das Nettoeinkommen darüber, muss der Arbeitgeber die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettogehalt als sogenannten Arbeitgeberzuschuss zahlen. Auch diese Beträge können über das Umlageverfahren U2 erstattet werden.

Meldungen im DTA-Verfahren

Für einen reibungslosen Ablauf bei der Beantragung von Mutterschaftsgeld ist es wichtig, dass die entsprechenden Meldungen korrekt bearbeitet werden. Sowohl die Arbeitnehmerin als auch der Arbeitgeber haben dabei bestimmte Pflichten:

  • Arbeitnehmerin
    Die betroffene Mitarbeiterin muss Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse beantragen und eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin einreichen. Im Falle einer Fehlgeburt muss die Arbeitnehmerin ebenfalls die genannten Schritte tätigen.
     
  • Arbeitgeber
    Der Arbeitgeber meldet das ausgefallene Brutto- und Nettoarbeitsentgelt sowie den Zeitraum der Schutzfrist über das DTA-Verfahren EEL an die Krankenkasse. Eine rechtzeitige und korrekte Meldung sorgt für einen reibungslosen Ablauf und vermeidet Verzögerungen oder Nachfragen seitens der Krankenkasse.

Online-Seminar: Die wichtigsten Infos für Arbeitgeber zum Thema Mutterschutz

Welche neuen und alten Schutzfristen gelten? Was ist der Mutterschutzlohn und wie wird er berechnet? Diese und weitere Fragen klären unsere Referenten im Online-Seminar zum Thema Mutterschutz.

Zielgruppe: Arbeitgeber und Mitarbeiter im Lohnbüro

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