Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Ferienjobs, Aushilfen und Praktika

Zwei junge Aushilfen räumen gemeinsam das Gemüseregal in einem Supermarkt ein.

Sozialversicherungspflicht von Aushilfen

In der Ferien- und Urlaubszeit bieten viele Firmen Neben- oder Aushilfsjobs an. Kleinere Aufgaben wie Waren auspacken, Büro- und Schreibarbeiten oder Kellnern im Café werden dabei gerne von Schülern übernommen. Auch Studenten nutzen Gelegenheitsjobs gern, um ihre Haushalskasse aufzubessern.

Doch wie werden die Ferienjobs versicherungsrechtlich betrachtet? Was müssen Schüler und Studenten wissen? Was müssen Sie als Arbeitgeber beachten?

Grundsätzlich sind die Ferien- und Aushilfsjobs sozialversicherungspflichtig und somit müssen Beiträge in der Sozialversicherung gezahlt werden. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, bei denen eine Beschäftigung versicherungsfrei ist und keine Beiträge anfallen. Was bei Studenten, Schülern und Praktikanten zu beachten ist haben wir Ihnen zusammengefasst.

Eine Studentin räumt ein Regal in einem Supermarkt ein.

Das ist bei Studenten zu beachten

Üben Studenten nach ihrer Vorlesungszeit oder am Wochenende eine Beschäftigung aus, ist diese kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, sofern sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche ausgeübt wird. Es besteht jedoch eine Versicherungspflicht zur Rentenversicherung. Jobben Studenten in den Semesterferien gilt das Gleiche, dann auch unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit.

Das sogenannte Werkstudentenprivileg erlischt jedoch, wenn eine Beschäftigung mehr als 26 Wochen beziehungsweise 182 Kalendertage im Laufe eines Jahres ausgeübt wird.

Beschäftigungen von Schülern

Eine Beschäftigung von Schülern allgemeinbildender Schulen ist versicherungsrechtlich wie die von Arbeitnehmern zu bewerten. Wird eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausgeübt, besteht jedoch nur eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Für den Zweig der Arbeitslosenversicherung müssen keine Beiträge gezahlt werden.

Wichtig: Bei einer Beschäftigung von Schülern unter 18 Jahren ist zwingend das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.

Eine Aushilfe legt in einem Café belegte Brötchen in eine Auslage.

Das gilt bei einem bezahlten Praktikum

Ein bezahltes Praktikum bietet die perfekte Möglichkeit, den Beruf oder ein Unternehmen besser kennenzulernen. Ist das Praktikum freiwillig und nicht durch eine Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschrieben, gelten hier die allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für Arbeitnehmer.

Was müssen Arbeitgeber bei der Anmeldung beachten?

Arbeitgeber sind verpflichtet, Schüler, Studenten und Praktikanten korrekt bei den Sozialversicherungsträgern anzumelden und die entsprechenden Beiträge abzuführen. Vor Beginn der Beschäftigung muss daher geprüft werden, ob es sich um ein Pflicht- oder freiwilliges Praktikum handelt, ob der Student familienversichert ist und ob die geltenden Entgelt- und Altersgrenzen eingehalten werden.

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Gut zu wissen

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