Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Eine circa 25-jährige, schwangere Frau sitzt mit Laptop auf der Couch.

Mutterschutzgesetz regelt das Beschäftigungsverbot

Für schwangere oder stillende Frauen gelten besondere Schutzfristen, die durch das Mutterschutzgesetz, kurz MuSchG, geregelt sind. Die Gesundheit der Mutter und des Kindes vor Gefahren am Arbeitsplatz steht dabei im Vordergrund. Ist der Beruf mit der Schwangerschaft nicht vereinbar oder treten gesundheitliche Probleme aufgrund der Schwangerschaft auf, kann ein Beschäftigungsverbot außerhalb der gesetzlichen Schutzfrist, das sogenannte generelle oder individuelle Beschäftigungsverbot, ausgesprochen werden. Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen, Studentinnen und Schülerinnen sowie für Frauen in der Ausbildung und mit einer geringfügigen Beschäftigung.

In unserem Beitrag erfahren Sie mehr zu den Regelungen des Beschäftigungsverbot. Wir informieren außerdem, wer ein Beschäftigungsverbot ausspricht und wie die Lohnfortzahlung während dieser Zeit geregelt ist.

Wussten Sie schon, dass…

  • der Urlaubsanspruch während des Beschäftigungsverbots nicht verfällt?
  • die AOK Sachsen-Anhalt den Toxoplasmose-Test als Vorsorgeleistung für Schwangere bezuschusst?
  • Ihr Arbeitsentgelt während des Beschäftigungsverbots weiterhin gezahlt wird?

Was ist ein Beschäftigungsverbot?

Junge schwangere Operationstechnische Assistentin füllt einen Fragebogen aus.

Das Beschäftigungsverbot soll die schwangere Frau vor gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten schützen. Es erfolgt eine Befreiung von der Arbeitspflicht. Der Schwangeren ist dann untersagt, ihrer beruflichen Tätigkeit oder bestimmten Arbeitsfeldern weiterhin nachzugehen. Das gilt auch für eventuelle Übergaben. 

Der Arbeitgeber muss ab Beginn des Beschäftigungsverbots Sorge tragen, dass die schwangere Angestellte dem auch nachkommt. Denn sonst kann nach § 32 Abs. 2 MuSchG ein Bußgeld drohen.

Welche Beschäftigungsverbote gibt es?

Das Mutterschaftsgesetz regelt verschiedene Arten des Beschäftigungsverbots.

  • Grundsätzliches Beschäftigungsverbot 

    Hierbei ist das Beschäftigungsverbot für sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung geregelt. Das Beschäftigungsverbot kann sich auf zwölf Wochen nach der Geburt bei Früh- oder Mehrlingsgeburt verlängern oder wenn nach der Entbindung beim Neugeborenen eine Behinderung festgestellt wird. Entbindet die Schwangere vor Ablauf der sechs Wochen, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt. Die Weiterarbeit bis zur Geburt ist auf eigenen Wunsch der Schwangeren möglich. Nach der Geburt besteht absolutes Beschäftigungsverbot. Selbst wenn die frischgebackene Mutter arbeiten möchte, darf sie das nicht. Allerdings gibt es Ausnahmen.

    • Bei Tod des Kindes ist die Beschäftigung bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung möglich. Dies gilt nur, wenn die Frau dies ausdrücklich verlangt und die Ärztin oder der Arzt zustimmt.
    • Bei Schülerinnen beziehungsweise Studentinnen ist die Beschäftigung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung zulässig, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber der Ausbildungsstelle oder Hochschule wünscht.
  • Individuelles, ärztliches Beschäftigungsverbot

    Das individuelle beziehungsweise ärztliche Beschäftigungsverbot wird durch den behandelnden Gynäkologen mithilfe eines ärztlichen Attests bescheinigt. Dabei steht der individuelle Gesundheitszustand der Schwangeren im Vordergrund. Das Beschäftigungsverbot erfolgt nur dann, wenn bei auftretenden Beschwerden keine Krankheit, sondern allein die Schwangerschaft zugrunde liegt. Gründe für ein individuelles Beschäftigungsverbot können beispielsweise sein:

    • Mehrlingsschwangerschaften
    • Risiko einer Frühgeburt
    • starke Rückenschmerzen
    • starke Übelkeit
    • psychische Belastungen

    Auch ein totales oder partielles Beschäftigungsverbot ist möglich. Das totale Beschäftigungsverbot untersagt jede Tätigkeit der Schwangeren. Beim partiellen Beschäftigungsverbot sind nur bestimmte Tätigkeiten oder Tätigkeiten auf eine bestimmte Zeit untersagt. Die Schwangere darf einer begrenzten Stundenzahl ihrer Arbeit nachgehen oder kann bestimmte Zuständigkeiten übernehmen. Das individuelle Beschäftigungsverbot ist sowohl für schwangere Arbeitnehmerinnen als auch für den Arbeitgeber bindend.

  • Generelles betriebliches Beschäftigungsverbot

    Das grundsätzliche Ziel ist die Weiterführung der Tätigkeit während der Schwangerschaft. Der Arbeitgeber hat laut Mutterschutzgesetz die Pflicht, Schwangere und stillende Mütter vor einer Gesundheitsgefährdung zu schützen. Das betriebliche Beschäftigungsverbot ist daher abhängig von der Arbeit, die die Schwangere ausübt. Im Zusammenhang mit der beruflichen Beschäftigung regelt das Mutterschutzgesetz das generelle Beschäftigungsverbot. 

    Dazu zählen arbeitszeitliche Regelungen wie das Verbot von

    • Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr
    • Mehrarbeit
    • Sonn- und Feiertagsarbeit 
    • Ausnahmen sind nur unter bestimmten Bedingungen möglich

    Dazu zählen auch betriebliche Regelungen wie das Verbot von

    • Akkordarbeit oder schwerer körperlicher Arbeit
    • Arbeit mit erhöhter Unfallgefahr
    • Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
    • Tätigkeiten, bei denen Infektionsgefahr besteht
    • Tätigkeiten, bei denen gefährliche physikalische Einwirkungen wie Hitze, Gase, Dämpfe, Erschütterungen oder Lärm zu befürchten sind.

    Liegt eine Gefährdung vor, hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Arbeitsbedingungen umzugestalten oder andere Tätigkeiten für die werdende Mutter zu organisieren wie zum Beispiel den Wechsel auf einen anderen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet die Arbeitszeiten anzupassen. Sind keine Schutzmaßnahmen möglich, wird das betriebsbedingte Beschäftigungsverbot gegenüber der Schwangeren ausgesprochen. Auch ein teilweises Beschäftigungsverbot seitens des Arbeitgebers ist möglich. Das gilt zum Beispiel nur für bestimmte Tätigkeiten und Arbeitszeiten.

  • Vorläufiges betriebliches Beschäftigungsverbot

    Das vorläufige betriebliche Beschäftigungsverbot wird durch den Arbeitgeber ausgesprochen. Es gilt für einen bestimmten Zeitraum, in dem der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen zur Weiterbeschäftigung der Schwangeren umsetzt. Danach ist die Rückkehr der schwangeren Frau an ihren Arbeitsplatz möglich.

Lohnfortzahlung im Beschäftigungsverbot

Schwangere erhalten während des Beschäftigungsverbots weiter Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber, den sogenannten Mutterschutzlohn. Die Höhe bezieht sich auf das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei Monate, bevor das Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin das Bruttoarbeitsentgelt und muss Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Dem Arbeitgeber wird weitergezahltes Arbeitsentgelt und Arbeitgeberbeitragsanteile in vollem Umfang durch die Umlagekasse erstattet.

Das passiert nach der Aussprache eines Beschäftigungsverbots

Schwangere Frau

 

Erhalten werdende Mütter ein ärztlich ausgesprochenes Beschäftigungsverbot, muss der Arbeitgeber sofort informiert und das Attest vorgelegt werden. Die Schwangere bleibt dann ab dem kommenden Tag zuhause. 

Der Arbeitgeber informiert daraufhin auch die Krankenkasse.

Was ist noch wichtig?

  • Urlaubsanspruch

    Nicht in Anspruch genommene Urlaubstage bleiben bestehen. Der Urlaubsanspruch verfällt nicht. Die Ausfallzeiten durch ein Beschäftigungsverbot gelten nach § 24 des Mutterschutzgesetzes als Beschäftigungszeit. Auch ein möglicher Anspruch auf Urlaubsgeld bleibt trotz Beschäftigungsverbot erhalten.

  • Kündigungsschutz

    Der Kündigungsschutz gilt von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt. Bei Fehlgeburten gilt es ab der 13. Schwangerschaftswoche sowie während der Elternzeit. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist jedoch aufgrund einer Befristung zulässig. 

  • Beschäftigungsverbot nach gesetzlicher Mutterschutzfrist

    Bei geminderter Leistungsfähigkeit der Mutter ist ein (teilweises) Beschäftigungsverbot bis sechs Monate nach der Geburt möglich. Unter der Voraussetzung, dass keine Elternzeit in Anspruch genommen wurde. Der Grund und die Dauer müssen aus dem ärztlichen Attest hervorgehen.

Gut zu wissen

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