Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Meldeverfahren zur Elternzeit

Arbeitgeber müssen seit 1. Januar 2024 die Elternzeit ihrer Beschäftigten elektronisch melden. Die AOK Sachsen-Anhalt informiert zum neuen Meldeverfahren.Arbeitgeber müssen in 2024 viele Änderungen in der Sozialversicherung beachten. Alle wichtigen Informationen hat die AOK Sachsen-Anhalt kompakt zusammengefasst.

Prozesse werden optimiert

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, kurz BEEG, einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. Bisher lag den Krankenkassen aufgrund einer Unterbrechungsmeldung der Arbeitgeber der Beginn einer Elternzeit vor. Das Ende der Elternzeit wurde meist nur auf Nachfrage ermittelt. Um den Prozess daher sowohl für Arbeitgeber als auch für Krankenkassen zu vereinfachen, wurde ein Meldeverfahren zur Elternzeit eingeführt.

So funktioniert das neue Meldeverfahren

Krankenkassen übermitteln Daten für die Zahlung des Elterngeldes elektronisch an die Elterngeldstellen. Daher ist es wichtig, dass Krankenkassen frühestmöglich über Beginn und Ende einer Elternzeit von versicherungspflichtigen Beschäftigten informiert werden.

Arbeitgeber müssen seit 1. Januar 2024 Beginn und Ende der Elternzeit von versicherungspflichtigen Beschäftigten elektronisch an die Krankenkassen melden. Dafür nutzen sie folgenden Abgabegründe:

  • 17 – Beginn der Elternzeit
  • 37 – Ende der Elternzeit

Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Meldung ist, dass die entgeltliche Beschäftigung mindestens einen Monat unterbrochen ist. Bei Arbeitnehmerinnen wird in der Regel nach dem Ablauf der Mutterschutzfrist der Beginn der Elternzeit gemeldet.

Nehmen Beschäftigte während der Elternzeit eine mehr als geringfügige Teilzeitbeschäftigung beim selben Arbeitgeber auf, ist die Elternzeit zu beenden.

Besonderheiten bei der Meldung von Elternzeiten

Auch bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist eine Meldung der Elternzeit vorzunehmen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass in diesem Fall die Kalendermonatsfrist nicht gilt. Das bedeutet, dass Elternzeiten auch bei weniger als einem Kalendermonat gemeldet werden müssen.

Bei geringfügig Beschäftigten ist gegenüber der Minijobzentrale keine Meldung der Elternzeit vorzunehmen.

Auch bei privat krankenversicherten Beschäftigten muss die Elternzeit nicht angezeigt werden.

Gut zu wissen

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