Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Ausländische Renten bei Beschäftigten

Ein etwa 60-jähriger Mann gibt seinen Han

Besonderheiten beachten

Häufig kommt es vor, dass Arbeitgeber oder Arbeitgerberinnen Personen beschäftigen, die einen ausländischen Rentenanspruch haben. So kann es sein, dass zusätzlich zum Entgelt eine ausländische Rente bezogen wird. Daraus ergeben sich einige Besonderheiten bei der Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses und bei der Beitragsberechnung.

Vergleich der Rentenbezüge

Grundsätzlich sind Renten aus dem Ausland mit Renten der Deutschen Rentenversicherung vergleichbar. Die Prüfung der Vergleichbarkeit erfolgt durch die zuständige Krankenkasse.

Für die Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses gelten bei dem Bezug einer ausländischen Alters- oder Erwerbsminderungsrente die gleichen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen wie bei dem Bezug einer deutschen gesetzlichen Rente. Daher sollte direkt mit Beschäftigungsbeginn alle relevanten Rentenbelege des Arbeitnehmenden den Entgeltunterlagen beigelegt werden.

Das gilt für die Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung

Beschäftigen Sie Personen mit dem Bezug einer ausländischen Alters- oder Erwerbsminderungsrente gilt folgendes für die Beitragsberechnung:

  • Für die Krankenversicherung wird der ermäßigte Beitragssatz gezahlt.
  • Für die Beurteilung der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist es notwendig zu wissen, ob die ausländische Rente vor oder nach Erreichen der deutschen Regelaltersgrenze bewilligt wurde.
  • Für Beschäftigte mit Bezug einer ausländischen Rente besteht kein Anspruch auf Krankengeld!

Die AOK Sachsen-Anhalt berät Sie

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Gerne helfen wir Ihnen und Ihren Beschäftigten weiter. Rufen Sie uns gerne unter der kostenfreien Servicenummer 0800 226 5354 an. Die Kolleginnen und Kollegen beraten Sie zu allen wichtigen sozialversicherungsrechtlichen Themen.

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